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allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Art und Umfang der Leistungen 1.1 Art und Umfang der von Agitaris GmbH zu erbringenden Leistungen werden durch die dem Vertrag zugrunde liegende und vom Auftraggeber genehmigte Offerte der Agitaris GmbH bestimmt. 1.2 Änderungen von Art und / oder Umfang der von Agitaris GmbH zu erbringenden Leistungen sind nur gültig aufgrund einer vorangegangenen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Agitaris GmbH. 2. Preis und Zahlungskonditionen 2.1 Das Honorar wird pauschal in Rechnung gestellt, soweit nicht zwischen den Parteien in Schriftform etwas Abweichendes vereinbart wurde. 2.2 Die Preisgestaltung richtet sich in den zwei ersten Jahren der Geltungsdauer des Vertrages nach den Ansätzen des Mandats. Für das dritte und die folgenden Vertragsjahre werden die Preise jeweils der seit Abschluss des Vertrages eingetretenen Teuerung gemäß Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Weitergehende Preiserhöhungen sind nur aufgrund individueller schriftlicher Vereinbarungen mit dem Auftraggeber möglich. Vorbehalten bleibt Art. 2.5 hienach. 2.3 Die erbrachten Leistungen werden jeweils in monatlichen Teilrechnungen fakturiert. Zahlungskonditionen: Netto innerhalb 30 Tagen ab Rechnungseingang. 2.4 Sämtliche Rechnungen werden in Schweizer Franken ausgestellt. 2.5 Bei Erschwerung oder Erweiterung des Auftrages infolge nachträglicher Anordnungen des Auftraggebers oder wegen nachträglichen Eintrittes besonderer Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar waren, kann Agitaris GmbH eine angemessene Erhöhung des Honorars über den Kostenvoranschlag hinaus beanspruchen. 2.6 Gegenüber den monatlichen Teilrechnungen im Sinne von Ziffer 2.3 ist eine Verrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen. 3. Geistiges Eigentum 3.1 Das geistige Eigentum an dem im Rahmen der Leistungserbringung durch Agitaris GmbH vermittelten Know-how und an den damit zusammenhängenden Schriftstücken (z.B. in Form von Berichten, Check-Listen, Arbeitsblättern usw.) ist durch internationales Copyright sowie andere Immaterialgüterrechte geschützt und verbleibt vollumfänglich bei Agitaris GmbH. 3.2 Mit der Mandatgenehmigung und der Bezahlung der entsprechenden Rechnungen erhält der Auftraggeber das Recht, das im Rahmen des Auftrages erbrachte Know-how und die damit zusammenhängenden Schriftstücke zum innerbetrieblichen Gebrauch zu verwenden. Die Weitergabe oder Zugänglichmachung des im Rahmen des Auftrages erbrachten Know-hows oder der damit zusammenhängenden Schriftstücke an Dritte ist ohne vorgängige schriftliche Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen. 4. Mitwirkung des Auftraggebers 4.1 Dem Auftraggeber obliegt es, die zur gehörigen Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen der Agitaris GmbH jeweils rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 4.2 Soweit zur Erfüllung des Auftrags Arbeiten am Sitz des Auftraggebers geleistet werden müßen, stellt dieser unentgeltlich ausreichend ausgerüstete Arbeitsräumlichkeiten zur Verfügung. 4.3 Dem Auftraggeber obliegt die Ernennung eines verantwortlichen Projektleiters, der für die Koordination und Kontrolle der vom Auftraggeber für die Vertragsabwicklung zu erbringenden Mitwirkungsleistungen zuständig ist. 5. Verzug bei der Leistungserbringung 5.1 Agitaris GmbH ist nicht verantwortlich für Verzögerungen in der Leistungserbringung, die durch den Auftraggeber, dessen Personal oder Dritte ohne Verschulden von Agitaris GmbH verursacht werden. Dies gilt insbesondere für: - Beim Auftraggeber eingetretene Ereignisse und Bedingungen außerhalb des Einflußes von Agitaris GmbH - Verspätungen bei der Beschaffung von Daten und Einrichtungen - Wichtige Vereinbarungen mit Dritten, Versetzungen von Personal oder Beschlüße der Geschäftsleitung, die die Empfehlungen oder Abmachungen mit Agitaris GmbH berühren 5.2 Die Parteien sind verantwortlich für die sofortige Information des Vertragspartners, sobald sich irgendwelche Bedingungen oder Verzögerungen anzeigen, welche die vorgesehene Abwicklung des Auftrages beeinträchtigen könnten. 6. Zahlungsverzug 6.1 Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers von mehr als 14 Tagen trotz schriftlicher Mahnung durch Agitaris GmbH steht der letzteren das Recht zu, die laufenden Arbeiten ohne Schadenersatzfolge für so lange zu unterbrechen, als der Zahlungsverzug andauert. 6.2 Im Übrigen richten sich die Verzugsfolgen nach Art 102 ff OR. 7. Vertraulichkeit 7.1 Agitaris GmbH arbeitet nach treuhänderischen Prinzipien. Alle im Rahmen einer Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen werden streng vertrauich behandelt. 7.2 Agitaris GmbH ist indessen berechtigt, den Auftraggeber als Referenz anzugeben, soweit dieses Recht nicht durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben oder eingeschränkt wurde. 8. Haftung 8.1 Für allfällige Schäden, die dem Auftraggeber durch die Organe oder Personal von Agitaris GmbH im Rahmen der Leistungserbringung verursacht werden, haftet Agitaris GmbH nur im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung. Zudem ist jegliche Haftung von Agitaris GmbH durch den maximalen Umfang der Honorarsumme des betreffenden Auftrages betragsmäßig begrenzt. 8.2 Bei allfälligen formellen Mängeln der von Agitaris GmbH im Rahmen der Leistungserbringung gelieferten schriftlichen Unterlagen steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf unentgeltiche Nachbesserung zu, sofern der betreffende formelle Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung in Schriftform bei Agitaris GmbH gerügt wurde. 8.3 Jegliche Haftung der Agitaris GmbH aus der Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber erlischt, wenn der betreffende Schaden oder Mangel nicht unverzüglich nach seiner Entdeckung durch den Auftraggeber bei Agitaris GmbH in Schriftform gerügt wird. 8.4 Im Übrigen richtet sich die Haftung von Agitaris GmbH im Rahmen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 8.1 hievor nach Auftragsrecht (Art 398 OR). 9. Personaleinsatz 9.1 Agitaris GmbH hat das Recht, den für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Einsatz ihres Personals nach ihrem Ermeßen zu bestimmen, soweit nicht zwischen den Parteien diesbezüglich schriftliche Vereinbarungen bestehen. 9.2 Für die Erfüllung des Auftrages steht Agitaris GmbH das Substitutionsrecht zu, soweit es nicht durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben oder eingeschränkt wurde. 10. Vertragsdauer und Kündigung 10.1 Der Vertrag dauert bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung und Bezahlung sämtlicher Gegenstand des Mandats bildenden Leistungen von Agitaris GmbH. 10.2 Sollten bei der Realisierung des Auftrages gravierende Meinungsunterschiede zwischen den Parteien über Vorgehen oder Zusammenarbeit entstehen, so kann der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils anläßlich einer Fortschrittskontrolle durch eingeschriebenen Brief an die andere Partei gekündigt werden. In einem solchen Falle schuldet der Auftraggeber von Agitaris GmbH das vertragliche Entgelt und den Spesenersatz für sämtliche bis zum Kündigungstermin vertragsgemäß erbrachten Leistungen. 11. Vorzeitige Vertragsauflösung 11.1 Im Falle höherer Gewalt, welche die Auftragserfüllung nachträglich ohne Verschulden einer Partei unmöglich macht, werden beide Parteien ohne Entschädigung frei von ihren vertraglichen Verpflichtungen, und zwar von dem Tage an, an dem es infolge höherer Gewalt unmöglich wird, den Auftrag zu erfüllen. In einem solchen Falle schuldet der Auftraggeber Agitaris GmbH das vertragliche Entgelt und den Spesenersatz für sämtliche bis zum Zeitpunkt des Unmöglichwerdens der Auftragserfüllung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. 11.2 Der Austritt einer Schlüsselperson beim Auftraggeber oder eines Mitarbeiters von Agitaris GmbH, die Veräußerung der Unternehmung oder deren Integration in eine andere Gesellschaft (inkl. Fusion) werden nicht als Fälle höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 11.1 hievor betrachtet. 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort 12.1 Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag ist Zug. 12.2 Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages ist Zug. 13. Anwendbares Recht 13.1 Für das Vertragsverhältnis gelten primär die speziellen Bestimmungen des betrefffenden Mandats (vom Auftraggeber genehmigte Offerte von Agitaris GmbH). Soweit dieses keine Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit auch diese keine Bestimmungen enthalten, gelten subsidiär die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes. 13.2 Auf das Vertragsverhältnis sind in jedem Falle die Vorschriften sowie die Gerichtspraxis des Schweizerischen Rechtes anwendbar, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat bzw. ins Ausland verlegt. 14. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages 14.1 Sämtliche Änderungen und / oder Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform gültig.
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